Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Ungebührlich entrichtete Beiträge

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Voraussetzung für eine Rückforderung oder wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung. Das Gesetz enthält keine Definition, wann dieses entscheidende Kriterium vorliegen soll. In Abs 4 wird nur zwischen zur Gänze ungebührlich und sonstigen, offenbar „nur teilweise ungebührlich“ entrichteten Beiträgen differenziert. Es fehlt insb ein Anhaltspunkt, ob ausschließlich nicht gebührende oder aber auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührende Beiträge der Rückforderung unterliegen sollen (dazu unten bei Rz 21). Laut VwGH ist Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag (VwGH 97/08/0625; 98/08/0219 zur vergleichbaren Bestimmung des § 69 ASVG). Wurde die Versicherungspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum bereits rechtskräftig festgestellt, sind entrichtete Beiträge auf Grund der Bindung an diese Vorfragenentscheidung nicht als ungebührlich zu qualifizieren (VwGH 2004/08/0002). Bei der Entrichtung von Beiträgen für einen konkreten Zeitraum ist zu berücksichtigen, da...

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