GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 41 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
Übersicht der Kommentierung
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Diese Bestimmung regelt die Rückforderung von bereits bezahlten Beiträgen, wobei dieses Recht dem (vermeintlichen) Vers zusteht (Abs 6; vgl auch § 35 Abs 4a betr die Behandlung von Guthaben am Beitragskonto). Darüber hinaus werden die Grundsätze einer Verrechnung von bezahlten Beiträgen zwischen un-/zuständigem KVT, verbunden mit einer Gutschrift oder Erstattung an den Beitragsschuldner, festgelegt (Abs 3).