GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 40a Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
1
Mit dieser Bestimmung wurde durch das SVÄG 2005, BGBl I 132/2005, die Möglichkeit geschaffen, verjährte Beiträge (s dazu die Ausführungen zu § 40) zur Pensionsversicherung nachzuentrichten, um den negativen Folgen der verspäteten bzw unterbliebenen Beitragsleistung - kein Erwerb entsprechender Beitragszeiten - entgegenzuwirken. Die Nachentrichtung von Krankenversicherungs- bzw Unfallversicherungsbeiträgen ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Antragsregelung. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen über die Verjährung beibehalten werden (EB 1111 BlgNR XXII. GP 7).
2
Die schriftliche Antragstellung hat spätestens am Stichtag zu erfolgen. Für Witwen/Witwer besteht die Möglichkeit einer Antragstellung bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens betreffend ihre Hinterbliebenenpension (Erlass des BMASK, , GZ: BMASK-21105/0149-II/A/3/2009).
3
Für die Nachentrichtung der PV-Beiträge gelten grundsätzlich alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen. Dies bedeutet zB, dass ab Ablauf der Zahlungsfrist bis zur tatsächlichen Entrichtung der nachzuentrichtenden Beiträge Verzugszinsen zu entrichten sind. Abs 3 sie...