Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

V. Grundbuch (Abs 3)

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Grundbücherlich gesicherte fällige Beiträge verjähren erst nach 30 Jahren. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand für die KVT verringert werden: Die ansonsten längstens alle zwei Jahre erforderlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Einforderungsverjährung werden damit überflüssig. Andere Probleme ähnlicher Natur hat der Gesetzgeber hingegen ungeregelt gelassen. Bei einem flüchtigen oder untergetauchten Schuldner ergibt eine regelmäßige Meldeanfrage Sinn. Anders ist hingegen die Lage bei einem Schuldner, der eine langjährige Haftstrafe verbüßt und frühestens nach etlichen Jahren seine Entlassung zu gewärtigen hat. Maßnahmen der Forderungseinbringung, die objektiv sinnvoll sind, können hier allenfalls gar nicht gesetzt werden. Anfragen nach dem frühestmöglichen Haftende jeweils vor Ablauf der Frist von zwei Jahren erscheinen kurios, wenn ohnehin das Ergebnis bereits bekannt ist. Der Gesetzgeber wollte Straftätern vermutlich nicht die Gelegenheit einräumen, sich durch unvermeidbaren Eintritt der Einforderungsverjährung ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Es ist von einer Lücke im Gesetz auszugehen, wobei diese planwidrige Unvollständigkeit dadurch zu schließen ist, ...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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