GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Judikatschuld
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Bei Insolvenz des Schuldners entsteht durch unbestrittene Eintragung der Forderung in das Anmeldeverzeichnis eine Judikatschuld, der eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zukommt. Die Rsp des OGH vertritt dazu im vergleichbaren ASVG-Bereich folgende Ansicht: Auch bei durch vollstreckbare Rückstandsausweise vorgeschriebenen Forderungen von SV-Beiträgen wird die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängert, wenn sie durch unbestrittene Eintragung im Anmeldeverzeichnis iSv § 61 IO gerichtlich festgestellt werden. Es mag zwar insoweit zutreffen, dass es sich bei § 68 Abs 2 ASVG um eine lex specialis handelt, als dort Verjährungsbestimmungen für eine ganz bestimmte Art von Verbindlichkeiten getroffen wurden. Das schließt aber keineswegs aus, der unbestrittenen Forderung an SV-Beiträgen iSd § 61 IO hinsichtlich der Verjährungsfrist von 30 Jahren die gleiche Wirkung zuzuerkennen wie der Eintragung anderer Forderungen, die einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen (2 Ob 59/88, ÖBA 1989/156, 622, Anm P. Bydlinski). Resch in Feldbauer-Durstmüller/Schlager, Krisenmanagement-Sanierung-Insolvenz2, 1267, will es hingegen bei der im ASVG (entsprechend § 40 Abs 2 GSVG) vorgesehen Zweijahresfrist belassen. Dem ist zum einen entgegenzuh...