GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Unterbrechung und Hemmung
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Verjährungsunterbrechung wird bei § 40 Abs 2 wie bei § 68 Abs 2 ASVG durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt. Was unter einer „zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme“ iSv Abs 2 konkret zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Klar ist, dass nicht nur die Zustellung einer Mahnung die Einforderungsverjährung unterbricht, weil diese im Gesetz nur als Beispiel einer solchen Maßnahme angeführt ist. Wegen des Beispielcharakters kann auch nicht abgeleitet werden, dass für die Wirksamkeit jeder solchen Maßnahme die Zustellung oder Inkenntnissetzung des Zahlungspflichtigen erforderlich ist (VwGH 93/08/0201; 2004/08/0099).
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Jede Maßnahme ist als verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass der SVT eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollte. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist zB die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt oder der Verpflichtete an ...