GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Hemmung
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Die Regelung der Hemmung legt klar, dass während eines anhängigen Verfahrens die Verjährung nicht greift. Die Hemmung während eines Verfahrens über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen wurde bereits in Rz 4 ff kritisch hinterfragt. Zu erwarten wäre diese Regelung eigentlich bei der Einforderungsverjährung; ihr Fehlen wird dort durch die Rsp substituiert, vgl Rz 15.
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Laut einer Entscheidung des VwGH zum vergleichbaren § 68 ASVG soll die Verjährungsfrist hinsichtlich der Befugnis zur Feststellung der Beitragsverpflichtung mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Beitragsschuldners unterbrochen werden (VwGH 2002/08/0076). Diese Ansicht erscheint nicht zwingend: Zum einen verweist nur die Einforderungsverjährung in § 40 Abs 2/§ 68 Abs 2 ASVG auf die Geltung von Unterbrechung und Hemmung gem den Vorschriften der Insolvenzordnung. Selbst wenn man über die pauschale Anwendbarkeit dieses Insolvenzgesetzes gem § 38 GSVG bzw § 65 ASVG dessen Bestimmungen über die Verjährung auch für die Feststellung gem § 40 Abs 1 GSVG und § 68 Abs 1 ASVG als relevant ansehen will, bleibt zum anderen eine maßgebliche Einschränkung in § 9 IO zu beachten: Nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sich, sondern erst durch die Forderungsanmeldung wird di...