GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Unterbrechung
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Unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des VT zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des KVT an den Beitragsschuldner dar, mit dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wird: Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs 1, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des SVT, wie zB die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen, als Unterbrechungsmaßnahmen zu werten (VwGH 2007/08/0177).
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Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in k...