GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Beginn und Dauer der Feststellungsfrist
7
Der Grundsatz lautet, dass das Recht auf Feststellung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (vgl bei § 35) verjährt. Voraussetzung für die Verjährung ist somit, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (VwGH 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grds nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH 2007/08/0082). Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Vers durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gem § 35 Abs 2 zweiter Satz mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in dem der SVAgW auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH 2007/08/0334; zu § 35a Abs 2 vgl sinngemäß VwGH 2001/08/0080). Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gem § 2 Abs 1 Z 4 ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwar...