GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Selbständig erwerbstätige Personen
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Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, eine Betätigung voraus, die auf Erwerb ausgerichtet ist, auf die Erzielung von Einkünften. Von § 2 Abs 1 Z 4 erfasst ist der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübende Personenkreis, wodurch eine Abgrenzung insbesondere zu den der ASVG-Pflichtversicherung unterliegenden, überwiegend unselbständig tätigen Personen geschaffen wird. Auf das Vorliegen eines ganz bestimmten Vertragsverhältnisses wird hingegen nicht abgestellt, daher kann die Erwerbstätigkeit sowohl auf einen Werkvertrag als auch auf bestimmte Arten freier Dienstverträge, aber auch etwa auf einen Gesellschaftsvertrag, abstellen. Ob die selbständige Erwerbstätigkeit befugt oder unbefugt (ohne Vorliegen einer erforderlichen Berechtigung) ausgeübt wird, ist für den Eintritt der Pflichtversicherung irrelevant.
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Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 2 Abs 1 Z 4 neben den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Gesellschaft, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind (§ 2 Abs 1 Z 2 GSVG), alle persönlich haftenden Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, die jedoch Einkünfte der ...