GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Diese Bestimmung regelt die Verjährung der Feststellung und Einforderung von Beiträgen. Der VwGH betont, dass die Verjährungsbestimmung des Abs 1 lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen betrifft und auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden ist. Für Letztere sehe das Gesetz keine Verjährung vor, weshalb die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gem Abs 1 vorliegt (VwGH 2008/08/0026 [GSVG], 2001/08/0053 [ASVG]; so jetzt auch BMSK , ZAS-Jud 2009/15; aM noch BMAGS gem Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 68 Anm 2). Eine Abweichung zu § 40 Abs 1 sieht das Pflege-Verfassungsgesetz (BGBl I 2008/43) in § 3 vor („Pflegeamnestie“).
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In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass verjährte Beitragsschulden als Naturalobligationen bestehen bleiben. Werden Beiträge dennoch entrichtet, handle es sich nicht um die Zahlung einer Nichtschuld, sondern der rechtliche Grund für die Begleichung der Schuld bleibt weiterhin gegeben (Kreißl, Rückforderung von Beträgen, SozSi 1997, 29). Laut VwGH sind (jedenfalls) die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen dazu verpflichtet, si...