GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Gerichtliches Verfahren
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Das Gericht hat auf Antrag des VT die Exekution zur Sicherstellung bis zur Vollstreckbarkeit des Beitragsrückstandes zu bewilligen, ohne dass die Gefahr bescheinigt oder Sicherheitsleistung erlegt werden müsste (§ 233 Abs 2 BAO). Dabei hat es den Sicherstellungsauftrag auf Vorhandensein seiner notwendigen Bestandteile, jedoch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Durch die Sicherstellung kann der Pfandrang für die nach Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 64 Rz 4 f) mögliche Verwertung gewahrt werden.