GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Sichergestellter Zeitraum
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Der VfGH hat die Gesetzesauslegung, wonach eine Sicherstellung für den Bereich der SV nur dann sinnvoll sein könne, wenn erst später fällig werdende Beiträge im Vorhinein sichergestellt werden können, nicht aber dann, wenn sie nur Beiträge erfasst, die schon vollstreckbar sind oder unmittelbar darauf vollstreckbar werden, als durchaus denkmöglich qualifiziert. Das zeitliche Ausmaß des Sicherstellungsauftrages ist daraus zu gewinnen, dass der mit ihm verfolgte Zweck erreicht wird (VfGH B 288/72). Auch gem der Ansicht des OGH kann Sicherungsexekution nach der vergleichbaren Bestimmung des § 66 ASVG schon vor Fälligkeit der Beiträge und ohne Begrenzung durch einen kalendermäßigen Termin geführt werden (3 Ob 96/66). In der älteren Lit wurde dazu festgehalten, dass sich im Durchschnittsfall ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen und vertretbar herausgestellt hat und von der Rsp anerkannt wurde (Wolff, Der Sicherstellungsauftrag, SozSi 1974, 84).
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Der VwGH hat idS erkannt, dass der Tatbestand, an den die Beitragspflicht geknüpft wird, mit der Begründung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verwirklicht wird, die unabhängig von der Erstattung ...