GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Stimmverhalten im Sanierungsplan
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In der ganz überwiegenden Mehrzahl der Unternehmensinsolvenzen, aber auch in etlichen Schuldenregulierungsverfahren (ehemaliger Unternehmer) melden SVT als Insolvenzgläubiger ihre Forderungen an. In einem allfälligen Sanierungsplan können sie somit von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. Das GSVG sieht einen Verzicht nur bei Verzugszinsen (§ 35 Abs 5) vor, das ASVG zusätzlich noch bei Ordnungsbeiträgen (§ 56 ASVG). Der VwGH erachtet einen rechtlich wirksamen Verzicht nur in diesen Fallkonstellationen als möglich (VwGH 2000/08/0071). Dennoch ist im Rahmen eines gerichtl Insolvenzverfahrens nach Maßgabe einer Interessenabwägung grds die Zustimmung für einen SVT zulässig: Zum einen wird nicht ein Verzicht, sondern nur die Abstandnahme von künftigen Betreibungsschritten für ohnehin uneinbringliche Forderungen vorliegen (der Sanierungsplan muss angemessen gemäß § 154 Z 1 IO sein). Zum anderen bleibt die Forderung als Naturalobligation bestehen und der materielle Schuldinhalt somit unverändert (vgl die Literaturhinweise in Derntl, Strafbarkeit gemäß § 114 ASVG und Restschuldbefreiung, ZIK 2004/189, 159). Die Vorgangsweise der einzelnen SVT differiert und reicht von Ablehnung in jedem Fall übe...