GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Tätigkeit des Insolvenzverwalters
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Der Insolvenzverwalter ist nach hL Vertreter der Insolvenzmasse, die als rechts- und parteifähiges Gebilde eingestuft wird (zB Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [2. Lfg 1997], § 80 Rz 35 ff; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 III, § 81 Rz 17 ff, jeweils mwN). Als solcher kann er Arbeitsverhältnisse begründen und beenden; dabei ist er nicht selbst AG/DG, sondern übt diese Funktion für die Insolvenzmasse aus (zB BMSG in SV-Slg 48.058). Es treffen ihn die sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten (Bartos/Sommer, Pflichten des Masseverwalters als Unternehmer und Dienstgeber, ZIK 2001/291, 196). Der Insolvenzverwalter muss geschäftskundig sein und über entsprechende Fachkenntnisse verfügen (§ 80 IO). Aus der Rsp zum ASVG ergibt sich, dass während des Insolvenzverfahrens ein allfälliger Beitragsbescheid an den Insolvenzverwalter zuzustellen ist (VwGH 2005/08/0123), der als Vertreter der Insolvenzmasse auch berechtigt ist, die in § 410 ASVG (iVm § 194 GSVG) vorgesehenen Anträge zu stellen. Eine gesetzliche Grundlage bzw Verpflichtung für SVT, über das Bestehen von Mas...