GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Stellung von Forderungen der Sozialversicherung in Insolvenzverfahren und Erwerb von Pensionsversicherungszeiten
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SV-Beiträge genießen im Insolvenzverfahren keine Sonderstellung. Grds stellen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung zustehen, Insolvenzforderungen dar (§ 51 IO). Beiträge bis zur Insolvenzeröffnung werden deshalb als Insolvenzforderung mit der Quote befriedigt. Als Masseforderung sind SV-Beiträge dann zu qualifizieren, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird (§ 46 Abs 1 Z 2 IO): Entscheidend ist der Zeitraum der Erwerbstätigkeit. Ein erlegter Kostenvorschuss genießt Sonderstellung unter den Masseforderungen (§ 47 Abs 2 Z 33 IO) und kann gem § 71d IO unmittelbar auf Basis eines Beschlusses des Insolvenzgerichts von den zur Insolvenzantragstellung verpflichteten Personen eingefordert werden.
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Bei selbständig Erwerbstätigen hängt der Erwerb von Pensionsversicherungszeiten davon ab, dass tatsächlich Beiträge für die relevanten Monate einbezahlt werden (§ 115 Abs 1 Z 1: „wirksame“ Entrichtung). Wichtig ist deshalb für den Fall der Insolvenz: Wird im Rahmen eines Zahlungspla...