GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VIII. Verzicht auf Beiträge
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Im Zusammenhang mit Beitragspflichten und -schulden sehen SV-Gesetze in manchen Fällen die Möglichkeit eines Verzichts (§ 56 Abs 3 ASVG) oder einer Nachsicht (§ 59 Abs 2 ASVG, § 35 Abs 5 GSVG) vor. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe es den SVT freistellen wollen, in Einzelvereinbarungen zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten (VwGH 2000/08/0071, 2007/08/0082).