GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VII. Regelmäßigkeit der Exekutionsführung und Zahlungserleichterung
12
Der VT hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis anzufertigen. Eine exekutive Eintreibung gegenüber dem Beitragsschuldner hat auf Grund dieser gesetzlichen Anordnung mit Rückstandsausweis zu erfolgen. Das Gesetz verpflichtet den VT allerdings nicht, zwingend jeden einzelnen rückständigen und eingemahnten Beitragszeitraum eines Beitragsschuldners in Exekution zu nehmen. Der VT hat hier einen gewissen Spielraum, ob und wann er eine Exekution einleitet.
13
Auch das BMfsV anerkannte eine differenzierte Vorgangsweise (vgl bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 64 Anm 1, F). Es ging vom Grundsatz aus, dass die einzelnen Abschnitte des Beitragseinzuges (Vorschreibung, Mahnung, Ausfertigung des Rückstandsausweises und Exekution) im Allgemeinen so rasch wie möglich aufeinander zu folgen haben. Davon könne nur in besonderen Fällen abgegangen werden, wenn insb die Interessen der SV nicht gefährdet seien, und zwar etwa durch Gewährung von Stundungen oder Ratenzahlungen. Dabei sei jedenfalls im Stadium der Exekutionsführung eine Anzahlung anzudenken. Auf Ebene des Ministeriums wurden Zahlungserleichter...