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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

VI. Gebühren und Kosten

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Mit der 3. GSVG-Novelle wurde die bis dahin vorgesehene Mahngebühr ersatzlos gestrichen (informativ Teschner/Widlar, GSVG, § 37 Anm 7). Seither muss die Solidargemeinschaft der Vers diese Kosten tragen. Weiterhin kann der VT jedoch für Einleitung und Durchführung der Exekution einen pauschalierten Kostenersatz als Nebengebühren in den Rückstandsausweis aufnehmen. Dieser beläuft sich auf 0,5 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch auf € 1,45. Dieser Kostenersatz verbleibt dem VT. Der Kostenzuspruch im Exekutionsverfahren (insb Pauschal-, Vollzugs- und Wegegebühren) wird dadurch nicht berührt. Der Gesetzgeber hält den VT zum Aufbau einer eigenständigen Organisationsstruktur an, indem er den Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Eintreibungsverfahren nur im Rechtsmittelverfahren beanspruchen darf.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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