GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Subsidiarität zu ASVG-Pflichtversicherung und bestimmten Ansprüchen aus der Krankenversicherung nach dem ASVG
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Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein und besteht daher, ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs 1 Z 3 bereits, dass diese Personen auf Grund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, wobei eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG die Entgeltlichkeit ist. Bei Unentgeltlichkeit der Beschäftigung ist daher von einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 auszugehen (VwGH 2002/08/0003).
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Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 tritt unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, selbst bei Verlusten ein. Auch „neue Selbständige“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, unterliegen der Pflichtversicherung, sofern entweder ...