GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Exekution
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Gemäß § 54 Abs 2 EO genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen, sofern der betreibende Gläubiger den Titel selbst ausgestellt hat. Dies gilt ohne betragliche Beschränkung der betriebenen Forderung. Der gesonderte Anschluss der Titelurkunde wäre in diesen Fällen ein unzweckmäßiger Aufwand und übertriebener Formalismus. Übermittelt der KVT den Rückstandsausweis bzw dessen Inhalt (etwa im ERV) auch dann, wenn sich die Forderungshöhe im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§§ 54b ff EO) bewegt, ist er bei einem Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vor einem Vorlageauftrag gemäß § 54d EO gefeit (dazu Derntl, Exekution im elektronischen Rechtsverkehr [ERV] bei Forderungshöhe außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens, SozSi 2005, 465 f).
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Dem VT stehen alle geeigneten Exekutionsmittel zur Verfügung. Den Regelfall bildet die Fahrnisexekution gegen den Vers, die aber oft wenig erfolgreich bleibt. Für den Beitragsschuldner ist dabei zu beachten, dass die Leistung von Teilzahlungen an den Gerichtsvollzieher nicht zu einer wirksamen Zahlungsvereinbarung mit dem VT führt und insb nicht eine „Insolvenzantragssperre“ bewirkt. Bei Beitragsrückständen ist der VT daher of...