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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Persönlicher Anwendungsbereich

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Der in § 37 vorgegebene Weg der Beitragseintreibung mittels Rückstandsausweis bezieht sich auf die (primären) Beitragsschuldner. Gegen denjenigen, der privatrechtlich für eine Beitragsschuld einzustehen hat (Bürge), kann nicht ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt werden: Im Fall der Forderungsbestreitung hat der VT seine Ansprüche gegen diese Personen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (10 ObS 338/89).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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