GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Persönlicher Anwendungsbereich
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Der in § 37 vorgegebene Weg der Beitragseintreibung mittels Rückstandsausweis bezieht sich auf die (primären) Beitragsschuldner. Gegen denjenigen, der privatrechtlich für eine Beitragsschuld einzustehen hat (Bürge), kann nicht ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt werden: Im Fall der Forderungsbestreitung hat der VT seine Ansprüche gegen diese Personen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (10 ObS 338/89).