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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Rückstandsausweis

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Bleibt trotz Mahnung nach Fristablauf ein Rückstand bestehen, hat der VT einen Rückstandsausweis auszustellen. § 37 Abs 2 zählt die inhaltlichen Kriterien dieses Ausweises auf. Die Unterfertigung von Rückstandsausweis und Vollstreckbarkeitsbestätigung hat unter Maßgabe des § 194 nach dem Entfall des § 357 Abs 2 ASVG (BGBl I 2010/62) gemäß § 18 AVG iVm § 357 ASVG zu erfolgen: Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten bedürfen einer Amtssignatur. In § 1 Z 13 EO sind nunmehr die Rückstandsausweise über SV-Beiträge ausdrücklich als tauglicher Exekutionstitel genannt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge auf der einen Seite sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren auf der anderen Seite als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Auf Grund der Trennung von Justiz und Verwaltung ist dem Exekutionsgericht die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung verwehrt (vgl zum Ganzen Derntl, Exekution im elektronischen Rechtsverkehr [ERV] bei Forderungshöhe außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens, SozSi 2005, 463 f). Das Exekutionsgericht hat nur zu prüfen, ob ein formal gültiger Rückstandsausweis vorliegt, bzw sich der VT im Exekutionsantrag auf einen solchen b...

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