GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Mahnung
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Wenn die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet werden, also rückständig iSv § 35 Abs 5 werden, ist der Betrag zunächst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab der Zustellung. Ein Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich. Der Zeitpunkt, zu dem die Zustellung des Mahnschreibens bei Postversand vermutet wird, nimmt nicht Bezug auf Werktage: Es entscheidet vielmehr der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. Bei Postaufgabe an einem Freitag gilt die Mahnung somit auch dann am folgenden Montag als zugestellt, wenn dieser ein Feiertag und eine Zustellung innerhalb der drei Tage ausgeschlossen ist. Dieses Problem lässt sich dadurch entschärfen, als der VT nicht unmittelbar nach Ablauf der Mahnfrist die Exekution beantragt, sondern noch einige Tage zuwartet. Bei normalem Verlauf der Zustellung steht dem Beitragsschuldner somit die volle Mahnfrist für die Bezahlung zur Verfügung.
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Gemäß einem Erlass aus dem Jahr 1961 entspricht es nicht dem Gesetz, wenn nach Ablauf der Mahnfrist eine weitere Mahnung versendet und erst dann der Rückstandsausweis zur Exekutionsführung erstellt wird (abgedruckt bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 64 Anm 1, C.1). Die...