GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Gerichtliche Exekution
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Dem VT ist zur Eintreibung der Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Aus dem Verweis auf § 3 Abs 3 VVG folgt, dass er die Exekution von Geldleistungen unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.