GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen
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Möchte der Versicherte die Differenzbeitragsvorschreibung in Anspruch nehmen, muss er mit entsprechenden Nachweisen glaubhaft machen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der KV (einschließlich der Sonderzahlungen in den Pflichtversicherungen) nach dem GSVG und dem ASVG bzw B-KUVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen der im Kalenderjahr liegenden Pflichtversicherungsmonate überschreiten wird.
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So ist zB in der Praxis für die Differenzbeitragsvorschreibung bei Zusammentreffen einer GSVG-Erwerbstätigkeit mit einer B-KUVG-Erwerbstätigkeit (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) als Grundlage der Gehaltsnachweis nach dem B-KUVG heranzuziehen, wobei für die Differenzbeitragsvorschreibung die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG maßgeblich ist.
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Zur Berechnung der konkreten Differenzbeitragsgrundlage siehe zu § 26 (Rz 5).