GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. „Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung
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Anders als die Beitragserstattung nach § 36 (Rz 4) ist die Inanspruchnahme der Differenzvorschreibung nur bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten möglich, die eine KV-Pflichtversicherung nach verschiedenen Bundesgesetzen begründen. Demnach ist die Inanspruchnahme einer Differenzvorschreibung auch nicht möglich, wenn zwei selbständige Erwerbstätigkeiten zusammentreffen, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründen.
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Ebenso sind auch jene Versicherten von der Möglichkeit einer Differenzbeitragsvorschreibung bzw Beitragserstattung nach § 36 ausgenommen, die in einem Krankenfürsorgesystem eines Landes und darüber hinaus aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG in der KV pflichtversichert sind. Der Wortlaut des § 35b setzt klar voraus, dass eine Differenzvorschreibung nur im Falle eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und anderen Bundesgesetzen erfolgen kann (VwGH 2003/08/0166). Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, in dieses System auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme mit einzubeziehen oder sonst zu berücksichtige...