GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Geschäftsführender Gesellschafter
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Bei den Geschäftsführern wird zwischen den Fremdgeschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, und den Eigengeschäftsführern, dies sind die geschäftsführenden Gesellschafter, unterschieden, wobei zufolge der im § 2 Abs 1 Z 3 geforderten Tatbestandsmerkmale nur die Eigengeschäftsführer nach dieser Bestimmung pflichtversichert sein können.
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Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % können sowohl nach § 4 Abs 2 ASVG (Dienstnehmer) als auch nach dem GSVG (§ 2 Abs 1 Z 3, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, als auch nach § 2 Abs 1 Z 4, sofern die Gesellschaft eben kein Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist) pflichtversichert sein, wobei die Einordnung ins ASVG bzw GSVG in der Regel von der steuerlichen Einstufung abhängt. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 ist auch bei Nichtveranlagung wegen Unentgeltlichkeit des nicht wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH festzustellen. Echte Dienstnehmer nach dem ASVG sind nicht nur Personen, die persönlich und wirtschaftlich abhängig gegen Entgelt beschäftigt werden...