GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Differenzbeitragsvorschreibung
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Um mehrfachversicherte Personen beitragsmäßig zu entlasten, wurde durch § 35b die Möglichkeit der Differenzbeitragsvorschreibung geschaffen, wodurch die Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Summe der Beitragsgrundlagen ist.
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Die Differenzbeitragsvorschreibung ist jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag des Versicherten durchzuführen. Wird keine Differenzbeitragsvorschreibung beantragt, besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 36.