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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Differenzbeitragsvorschreibung

3

Um mehrfachversicherte Personen beitragsmäßig zu entlasten, wurde durch § 35b die Möglichkeit der Differenzbeitragsvorschreibung geschaffen, wodurch die Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Summe der Beitragsgrundlagen ist.

4

Die Differenzbeitragsvorschreibung ist jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag des Versicherten durchzuführen. Wird keine Differenzbeitragsvorschreibung beantragt, besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 36.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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