GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Mehrfachversicherung
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Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a (Rz 1). Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
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Mehrfachversicherung besteht entsprechend § 36 Abs 2 (Rz 4) bereits dann, wenn neben der KV aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG, B-KUVG, GSVG bzw BSVG für zumindest einen Tag besteht.