GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VI. Widerruf des Antrages nach Abs 1
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Der VwGH hat in seiner Entscheidung 97/08/0094 ausgeführt, dass ein einmal gestellter Antrag nach § 35a iVm § 127b GSVG im Hinblick auf die Jahresbezogenheit der gesamten Regelung für dieses Kalenderjahr nach dem Beginn der Vorgangsweise nach § 35a nicht mehr zurückgezogen werden könne. Durch den Antrag nach § 35a würden dem Versicherten keine laufenden Beiträge vorgeschrieben und durch die Möglichkeit einer Antragsrückziehung könnten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur rechtzeitigen Beitragsentrichtung hinausgezögert werden. Dem Versicherten bleibt es aber unbenommen, den einmal gestellten Antrag für die Zukunft zu widerrufen bzw die Vorschreibung von Beiträgen zu verlangen.