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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

V. „Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung

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Die Möglichkeit der Differenzvorschreibung nach § 35a wurde eingeführt, um eine Überbelastung Mehrfachversicherter zu vermeiden. Hat der Versicherte jedoch lediglich aufgrund von Erwerbstätigkeiten, aufgrund derer er nach dem GSVG pflichtversichert ist, Beiträge zu entrichten, unterliegt er keiner solchen Mehrfachbelastung. Keiner Mehrfachbelastung unterliegt auch derjenige, der neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eine Alterspension nach dem ASVG bezieht, da lediglich Pensionsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten sind. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 94/08/0267).

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Eine Differenzvorschreibung ist ebenso nicht vorgesehen, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einer Tätigkeit zusammentrifft, die nach dem B-KUVG versichert ist, da diese Versicherten keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegen. Gegen diese Regelung bestehen wie unter Rz 1 angeführt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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Der Wortlaut des Abs 1 setzt die Pflichtversicherung in der PV nach dem ASVG voraus, die Inanspruchnahme der Differenzbeitragsvorschreibung ist bei Vorliegen einer Selbstversicherung ...

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