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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Endgültige Beitragsgrundlage

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Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres ist zu überprüfen, ob die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG tatsächlich den Betrag der Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG erreicht oder überschritten haben. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage im Sinne des Abs 3 ist seit der Neufassung des § 229a (zum Zeitpunkt der Änderung § 229 BGBl 648/1982) ab der Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten über das Bundesrechenamt bzw die zuständigen Finanzämter möglich. Dies bedeutet, dass für den Versicherten keine Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 18, sondern nur auf Verlangen der SVA im Rahmen des § 22 Abs 1 besteht. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage steht damit nicht im Belieben der SVA, sondern ist bei objektiv gegebener Möglichkeit vorzunehmen (VwGH 2001/0870080, 2002/08/0126). Entscheidend ist daher nur, wann von der SVA die Beiträge nach Abs 3 frühestens vorgeschrieben werden können. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Feststellungsverjährung nach § 40 Abs 1 (Rz 1 ff). Da eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht nur mehr entstehen kann, wenn dem Verlangen der SVA iSd § 22 nicht entsprochen wird, ist...

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