Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Beitragserstattung

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Macht der Versicherte von der Differenzbeitragsvorschreibung keinen Gebrauch, sind die GSVG-Beiträge unabhängig von den Einkünften aus der Tätigkeit nach dem ASVG zu berechnen. Im Nachhinein wird geprüft, ob die Summe der Beitragsgrundlagen die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen überschritten hat. In diesem Fall kann der Versicherte eine Beitragserstattung nach § 127b (Rz 1) beantragen bzw bekommt er diese spätestens bei Anfall einer Alterspension oder Erwerbsunfähigkeitspension von Amts wegen erstattet.

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Durch die Differenzbeitragsvorschreibung soll daher von vornherein das Entstehen von Überschreitungsbeträgen – die sich der Versicherte erstatten lassen kann bzw wie ausgeführt von Amts wegen erstattet bekommt – vermieden werden.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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