Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Festsetzung einer vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage

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Macht der Versicherter gemäß § 35a glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung – wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind – überschreiten wird, so hat die SVA von Amts wegen eine vorläufige Differenzbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) festzusetzen. Diese vorläufige Beitragsgrundlage ist für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes einer Pflichtversicherung in der PV nach dem ASVG und dem GSVG in einer Höhe, die nicht zu einer solchen Überschreitung führen wird, festzusetzen.

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Im Falle einer Mehrfachversicherung werden für die Beitragsgrundlage nach dem GSVG die tatsächlichen Einkünfte der selbständigen Erwerbstätigkeit herangezogen (s dazu § 26 Abs 3, Rz 4 ff). Erreicht bereits die Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage, kann die Beitragsgrundlage nach dem GSVG auch mit dem Betrag von € 0,– angenom...

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