GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung
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Mehrfachversicherung im Sinne des § 35a bedeutet seit , dass mehrere die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeiten nach dem ASVG und GSVG gleichzeitig oder hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Bestehen mehrere solche Tätigkeiten nebeneinander, so führt dies nach dem Prinzip der isolierten Betrachtungsweise zu ebenso vielen Versicherungen (Brodil/Windisch-Grätz, Sozialrecht5). In einem solchen Fall wären ohne die Bestimmung des § 35a in jedem Versicherungssystem Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Gegen den Eintritt von Doppel- bzw Mehrfachversicherungen bei mehreren Erwerbstätigkeiten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (VfGH B 869/03). Es ist für die Pflichtversicherung nämlich ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den Interessen des Einzelnen stehen die Interessen der sozialversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft. Gehört eine Person mehreren Berufsgruppen an, entspricht es auch dem Grundgedanken dieser Solidargemeinschaft, sie auch sozialver...