GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Kammermitgliedschaft der Gesellschaft
28
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH vermag ein Erlöschen der die Kammermitgliedschaft und damit auch ein Erlöschen der Pflichtversicherung des zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 begründenden Gewerbeberechtigung der GmbH nicht zu bewirken (VwGH 2006/08/0028). Näheres siehe § 7 Rz 14).
29
Die geschäftsführende Alleingesellschafterin der KomplementärgesmbH einer Kommanditgesellschaft unterliegt selbst dann nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung, wenn die Kommanditgesellschaft während des gegenständlichen Zeitraumes eine Gewerbeberechtigung gehabt haben sollte. Die GmbH benötigt für ihre Funktion als Komplementärin der KG keine solche. War die GmbH aber nicht Trägerin einer eigenen Gewerbeberechtigung, fehlt eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht ihres Geschäftsführers (VwGH 2001/08/0003). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 setzt voraus, dass die GmbH Wirtschaftskammermitglied ist. Allerdings kann der geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH einerseits als solcher (bei Aus...