GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VIII. Beitragszuschlag (Abs 6)
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Erklärt ein neuer Selbständiger, dass er die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 nicht überschreiten wird oder gibt er keine Versicherungserklärung ab, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Überschreitet der Versicherte jedoch in der Folge mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und stellt erst der Versicherungsträger rückwirkend aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder sonstiger Einkommensnachweise eine Pflichtversicherung fest, sieht Abs 6 einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vor. Dieser Zuschlag ist daher zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung
erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides,
gar nicht
oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze
erfolgt ist.
Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 18 (Rz 14 ff).
29
Dagegen ist kein Beitragszuschlag zu leisten, wenn bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt und durch eine zusätzliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 nur die Beitragsgrundlage erhöht...