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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

VII. Fälligkeit/Verzug (Abs 5 und 5a)

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Die nach Abs 5 für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich (dh sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln war (VwGH 2001/08/0080). Als gesetzliche Zinsen sind diese Verzugszinsen jederzeit, dh täglich, fällig (VwGH 2001/08/0041).

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Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit (siehe dazu die Ausführungen zu Abs 2, Rz 7 ff), so gerät er in Verzug, dh es werden Verzugsfolgen ausgelöst. Abs 5 sieht jedoch eine Nachfrist für den Schuldner vor. Werden die Beiträge demnach nicht binnen 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt (siehe dazu auch die Ausführungen zu Abs 5a, Rz 27), so sind erst dann von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten. Erfolgt die Zahlung noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf dieser 15-Tagesfrist, bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Verzugszinsen sind daher erst dann zu entrichten, wenn der Versicherte erst nach Ablauf dieser 18-tägigen Respirofrist, also am 19. Tag nach Fälligkeit, die Beiträge zahlt (vgl auch die Vorbildregelung des § 211 Abs 2 BAO).

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Verzugszinsen si...

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