GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Beitragsguthaben (Abs 4a)
16
Durch das SRÄG 2011, BGBl I 122/2011, wurde mit Abs 4a vorrangig versicherten Personen ermöglicht, sich auf Antrag Guthaben auf dem Beitragskonto auszahlen zu lassen. Zum anderen wurde dadurch dem Versicherungsträger die gesetzlich ausreichend abgesicherte Möglichkeit eingeräumt, entstandene und nicht zurückgeforderte Guthaben (etwa aus einer Überzahlung oder einem Mehrversicherungsausgleich) mit den im Quartal fällig werdenden Beiträgen zu verrechnen. Danach noch verbleibende Restguthaben bleiben ebenfalls auf Antrag rückzahlbar (EB BlgNR XXIV. GP 14).