GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Nachbemessung (Abs 3 und 4)
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Die Nachbemessung von Beiträgen bewirkt, dass die Beitragsschuld für das von der Feststellung der höheren endgültigen Beitragsgrundlage betroffene Kalenderjahr trotz der für in diesem Jahre bereits bezahlten vorläufigen Beiträge noch nicht als vollständig entrichtet anzusehen ist, sondern für diese Beitragszeiträume noch weitere Beiträge gem den Bestimmungen der Abs 3 und 4 zu entrichten sind. Werden diese nicht geleistet, kann es zum Verlust von Beitragsmonaten kommen.
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Nach der Rechtslage vor dem 4. SRÄG 2009 BGBl I 147/2009 waren Beitragsschulden auf Grund endgültiger Beitragsgrundlagen, die an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlagen treten, nach dem der Nachbemessung folgenden Quartal (auch im jeweils laufenden Kalenderjahr) vorzuschreiben. Dies führte dazu, dass es für die betroffenen Versicherten erschwert wurde, jeweils am Beginn eines Kalenderjahres abzuschätzen, wie hoch die Beitragsbelastung nach dem GSVG in Summe (laufende Beiträge und Nachbelastungen für Vorjahre) in diesem Kalenderjahr tatsächlich ausfallen werde. Zur besseren Planbarkeit der zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen sollen daher künftig Beitragsnachzahlungen, die sich aus d...