GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Beitragsvorschreibung durch den Versicherungsträger (Abs 2)
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Abs 1 iVm Abs 2 legt fest, dass Beiträge quartalsweise vorgeschrieben werden können. Durch die von der SVA durchgeführte quartalsweise Vorschreibung der Beiträge sind diese mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig, dh mit 28. bzw 29. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November. Nimmt der Versicherungsträger die quartalsweise Vorschreibung erst nach Ablauf des sie betreffenden Kalendervierteljahres vor, kann sich dies für den Versicherten jedoch nicht nachteilig auswirken, wenn er hierauf ohne Verzug die Beiträge entsprechend der Vorschreibung leistet. Der Versicherungsträger kann sich in einem derartigen Fall nicht darauf berufen, dass die Beiträge nach Abs 1 grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates fällig geworden sind, für den sie zu leisten waren (OLG Wien SV-Slg 11.164).
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Durch die Anfügung des zweiten Satzes des Abs 2 (BGBl I 1987/610) wurde klargestellt, dass Fälligkeit für die aufgrund einer Nachbemessung zu entrichtenden Beiträge nicht bereits mit Ablauf des Beitragsmonates bzw Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres eintritt, sondern erst mit Ablauf des zwei...