GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Einbringung von Gerichtsgebühren und Unfallversicherungsbeiträgen (Abs 1)
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Durch die Änderung des Gerichtsgebührengesetzes im Zuge der Steuerreform 2000 (BGBl I 106/1999) wurde die persönliche Befreiung der Sozialversicherungsträger von den Gerichtsgebühren aufgehoben. Um eine Verlagerung des Risikos der Eintreibung von Gerichtsgebühren von der Justizverwaltung auf die Sozialversicherung zu verhindern, wurde Abs 1 um die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erweitert. Diese Maßnahme sollte die Sozialversicherungsträger in die Lage versetzen, den betreffenden Gebührenaufwand hereinzubringen.
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Durch den vierten und fünften Satz des Abs 1 wird geregelt, dass der VT als Vertreter der AUVA tätig wird. Gem den Materialien zur 7. Novelle des GSVG ist diese Bestimmung notwendig geworden, um klarzustellen, dass der VT Beiträge nicht nur für sich, sondern auch für die AUVA einhebt und bei Zahlungsstockungen auch diese als Gläubiger anzusehen ist (1311 BlgNR 15. GP).