GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Teilzahlungen (Abs 1)
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Nach Abs 1 letzter Satz sind Teilzahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand (offener und trotz bereits eingetretener Fälligkeit noch nicht bezahlter Beitrag) anzurechnen. Eine Widmung von Teilzahlungen ist daher nicht möglich (OLG Linz SV-Slg 54.338). Es ist nicht möglich, Beitragszahlungen nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen zu widmen, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden. Ebenso nicht möglich ist eine Anrechnung auf andere Beitragsrückstände als die im letzten Satz vorgesehenen ältesten Rückstände (10 ObS 91/02h). Diese Anrechnungsregel entspricht im Wesentlichen der nach dem allgemeinen Zivilrecht subsidiär heranzuziehenden Regelung des § 1416 ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regelt.
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Sind durch eine Neufestsetzung der Einkünfte die ursprünglich zur Gänze entrichteten Beiträge zu Teilzahlungen mutiert, entstehen dem Versicherten entsprechende Beitragsrückstände. Dadurch kann es sein, dass ex post betrachtet die durch die im Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung vollständig entrichtet...