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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Einzahlung der Beiträge durch den Versicherten (Abs 1)

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Abs 1 sieht vor, dass Beiträge grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates fällig sind, für den sie zu leisten sind. Eine Vorschreibung der Beiträge sieht Abs 1 nicht vor. Es ist vielmehr Angelegenheit des Versicherten, die sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden Beiträge an den zuständigen VT zu leisten. Der Beitragsschuldner hat die fälligen Beiträge unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den VT zu zahlen. Auch die Parallelbestimmung des § 58 ASVG sieht primär die unaufgeforderte Einzahlung der Beiträge durch den Dienstgeber vor. Im Gegensatz zum ASVG sieht das GSVG jedoch leistungsrechtliche Nachteile für den Versicherten vor, wenn Beiträge nicht oder verspätet entrichtet werden. Grund dafür ist, dass dem versicherten DN keine Nachteile durch Versäumnisse des DG zugerechnet werden können (10 ObS 241/92; VwGH SV-Slg 32.140; OLG Wien SV-Slg 51.870).

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Ebenso wenig wird die Beitragsschuld durch die Ausfertigung eines Rückstandsausweises nach § 37 (Rz 1 ff) begründet. Dieser dient nur der Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge (OLG Wien SV-Slg 51.870).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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