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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

5. Pflegende Angehörige

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Mit dem SRÄG 2009 (BGBl I 2009/83) wurde die Möglichkeit der Weiterversicherung für pflegende Angehörige insofern erweitert, als der Bund die Beiträge ab der Pflegestufe 3 zur Gänze übernimmt. Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Ein zeitweiliger stationärer Pflegeaufenthalt (Krankenhaus, Pflegeheim), bspw im Falle des Urlaubs der Pflegeperson, schadet nicht. Dieser Fall der Weiterversicherung hat subsidiären Charakter („gänzliche Beanspruchung“) und ist dann ausgeschlossen, wenn zusätzlich eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit vorliegt. Die Pflegetätigkeit soll über reine Pflegeleistungen hinaus die Arbeitskraft der Pflegeperson durch Aufsichts- und Versorgungsleistungen umfassend binden (179 BlgNR 24. GP, 8; zur Entwicklung vgl Teschner/Widlar § 33 Anm 12).

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Bei der Schaffung der Bestimmung (ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139) wurde an folgende nahe Angehörige gedacht: Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekin...

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