GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Steuerliche Behandlung
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Eine freiwillige Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist nach dem VwGH nur dann als Pflichtversicherung anzuerkennen, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Sozialversicherung tritt, wie dies zB bei einer Weiterversicherung nach dem ASVG der Fall ist, durch die der Steuerpflichtige von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG befreit wird (VwGH 81/13/0016). Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, so der VwGH weiter, zählen dann zu den Betriebsausgaben, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer - keine Pflichtversicherung bildenden - „freiwilligen“ Personenversicherung anlässlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (vgl Rz 1238 ff EStR 2000). Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind keine Betriebsausgaben, sondern gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (vgl zB VwGH 89/14/0103; 87/13/0260; Rz 1239 EStR 2000). Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sind daher im Regelfall als Sonderausgaben in voller Höhe steuerlich absetzbar (§ 18 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 2 EStG).