Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Beitragsgrundlage

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Die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung ist in Abs 1 und Abs 2 geregelt. Die Einführung des Pensionskontos (§§ 10 ff APG; vgl § 139 Rz 11) führte zu einer Änderung bei der Bildung der Beitragsgrundlage, da keine Gesamtbeitragsgrundlage mehr zu bilden ist (SVÄG 2005, BGBl I 2005/132). Für Personen, für die das Pensionskonto gilt (zum Anwendungsbereich des APG vgl § 1a), kommt daher ein Zwölftel der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung zur Anwendung (1111 BlgNR 22. GP, 8 f). Vorläufige Beitragsgrundlagen gelten als endgültige.

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Die Beitragsgrundlage ist mit einem Faktor zu vervielfältigen, der wie folgt berechnet wird: Er ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die gem Abs 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.

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Für Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Pensionskontos fallen, gilt als Übergangsrecht gem § 306 Abs 6 weiterhin § 33 Abs 1 in der am geltenden Fassung: „Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gem § ...

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