GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Kammermitgliedschaft der Gesellschaft
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Die offenen Gesellschaften sind als Personengesellschaften dann, wenn sie Tätigkeiten iS des § 2 WKG entfalten, Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, nicht aber die einzelnen Gesellschafter der OG. Gerade um die einzelnen Gesellschafter in den Kreis der Pflichtversicherten einzubeziehen, mussten sie daher im § 2 Abs 1 Z 2 besonders genannt werden (OLG Wien SV-Slg 23.879 zu den Vorgängerbestimmungen des § 2 GSPVG und § 3 Abs 2 HKG).
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Für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 2 ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) österreichischer Staatsbürger ist, sich im Inland aufhält und im Unternehmen persönlich tätig ist. Vielmehr wird die Versicherungspflicht schon allein durch die Kammermitgliedschaft der Gesellschaft begründet. Hiebei ist nicht von Bedeutung, ob es sich bei dem Unternehmen in Österreich um die Zentrale oder eine Zweigniederlassung handelt (BMfsV , 123.309/4-6/82, BMfsV , 127.628/2-6/82).