Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Risikozuschlag

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Die Bestimmung über den Risikozuschlag wurde im Rahmen des SVÄG 2005 ins Übergangsrecht verschoben, da diese nur mehr auf Personen Anwendung findet, für die die Bestimmungen über das Pensionskonto nach dem APG (§§ 10 ff; vgl § 139 Rz 11) nicht gelten (1111 BlgNR 22. GP, 9; vgl zum Anwendungsbereich des APG § 1a).

Gem § 311 Abs 4 ist für Personen, die vor dem geboren sind, § 32a wie folgt anzuwenden: Im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen; nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Faktor 2,22; nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem geboren sind, bereits vor dem Beiträge nach § 116 Abs 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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